Bebauungsplan „Wolfsberg II“ – 4. Änderung

Gemeinde Freudental

Landkreis Ludwigsburg

Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Wolfsberg II“ – 4. Änderung
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB (ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat am 21.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Wolfsberg II“ – 4. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (ohne Maßstab, nicht genordet):

Bebauungsplan Wolfsberg II

Der Planbereich wird begrenzt. Sie können den Plan weiter unten als PDF betrachten.

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans des Büros Schöffler.Stadtplaner.Architekten, Karlsruhe in der Fassung vom 29.04.2021 mit Textteil einschließlich der Begründung vom 29.04.2021/06.07.2021.

Der Bebauungsplan „Wolfsberg II“-4. Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Freudental, Schlossplatz 1, 74392 Freudental während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Freudental eingesehen werden unter https://freudental.de/aktuelles/bebauungsplan-wolfsberg-II-4-aenderung/

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Freudental geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freudental, den 22.07.2021

gez.

Alexander Fleig

Bürgermeister