Sperrung der L1106 (Pforzheimer Straße) ab Juni 2024!

Das Regierungspräsidium Stuttgart saniert ab Juni 2024 im Bereich der Pforzheimer Straße die Freudentaler Ortsdurchfahrt (L 1106).

Die Gemeinde Freudental und die Netze BW nutzen die Sanierungsmaßnahme, um auch die Wasser- und Stromleitungen in diesem Bereich zu erneuern. Zudem wird die Gemeinde in einem kleinen Teilbereich auch das Nahwärmenetz ausbauen.

Aufgrund der genannten Bau- und Sanierungsmaßnahmen muss eine Vollsperrung in der Pforzheimer Straße eingerichtet werden.

Schild Baubeginn


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl
zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreis-
tags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über
die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024

Die Bekanntmachung finden Sie hier als PDF-Datei.

 


Neufassung der Polizeiverordnung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Neufassung der Polizeiverordnung

Gemeinde Freudental
Landkreis Ludwigsburg

P O L I Z E I V E R O R D N U N G

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutz-Verordnung).

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S.
1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr
stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.
Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

(4) Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag jeweils einschließlich, sofern sie nicht Feiertage nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz sind.

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) oder wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3
Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch
den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4
Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport-, Tartan- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und
14.00. Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze; d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen sind.

(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung und behördliche Anordnungen,
unberührt.

§ 5
Haus- und Gartenarbeiten

(1) Lärmarme Haus- und Gartenarbeiten dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 09.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32 BImSchV –), bleiben unberührt.

§ 6
Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute (bellen, heulen,) mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 7
Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 8
Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 9
Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für
Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 10
Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der
Ortpolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer
Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Jagd- und Hirtenhunde sind bei der Ausübung der Jagd bzw. Hut davon ausgenommen.

§ 11
Verunreinigung durch Hunde

(1) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten
verrichtet, ebenso in bewirtschafteten Randstreifen entlang von Straßen und Wegen außerhalb der Ortslage. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das gleiche gilt sinngemäß für den Halter oder Führer anderer Tiere.

 

§ 12
Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 13
Belästigung durch Ausdünstungen

(1) Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch ihrer Gesundheit
geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 14
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist es ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
untersagt, andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 15 Abs. 1 andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zu unverzüglicher Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägenoder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

 (4) Im Übrigen bleiben die Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Freudental in der aktuellen Fassung unberührt.

§ 15
Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

 

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 16
Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten
Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern

§ 17
Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihr Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu
versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die
Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich
der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die
von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

 

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 18
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine
öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
13. entgegen § 12 Tauben füttert,
14. entgegen § 13 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
15. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht
nicht nachkommt,
16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
19. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
20. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer
macht,
25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
29. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
30. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
31. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
32. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
33. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 20
Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt zum 01.05.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Dies ist insbesondere die Polizeiverordnung vom 01.12.2014.

Ausgefertigt:
Freudental, den 22.04.2024
gez.
Ortspolizeibehörde
Alexander Fleig
Bürgermeister

HINWEIS nach § 4 Abs. 4 der GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Freudental
geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Bericht aus der Gemeinderatssitzung am 17. April 2024

Glasfasernetzausbau in Freudental

Im Jahr 2022 hat die Deutsche Giga Access GmbH (DGA) mit neun Gemeinden in der Region Stuttgart einen kommunalen Kooperationsvertrag für einen flächendeckenden
Glasfaserausbau auf eigenwirtschaftlicher Basis abgeschlossen, darunter auch mit unserer Gemeinde. Der Freudentaler Gemeinderat hatte in der Sitzung am 27. Juli 2022 dem Abschluss des Kooperationsvertrages zugestimmt. Anschließend hat die Firma GVG Glasfaser GmbH als Kooperationspartner der DGA begonnen, in unserer Gemeinde Kunden für Internetverträge auf dem entstehenden Netz zu werben. Hier fanden auch zwei Infoveranstaltungen in der Schönenberghalle statt. Nach der erfolgreichen Vorvermarktung wurden bereits Planungen für den Bau
vorgenommen. Hier hat der Gemeinderat Anfang 2024 den vorgelegten Planungen mit einigen Änderungen zugestimmt. Bisher gab es aber keinerlei bauliche Aktivitäten, obwohl ein Baubeginn für Herbst 2023 geplant und zugesagt war. BM Alexander Fleig und der Geschäftsführer des Zweckverbands Kreisbreitband Ludwigsburg, Herr Viktor Kostic, informierten nun über den aktuellen Stand in Sachen Glasfasernetzausbau in Freudental.

Leider ist die DGA trotz mehrmaliger Aufforderung (gemeinsam mit allen anderen Beteiligten) nicht nachgekommen, konkrete Angaben über den weiteren Verlauf und die Fertigstellung des Projekts zu machen. In Anbetracht des aktuellen Projektstands und des nicht zu erwartenden kurz- oder mittelfristigen Baustarts, haben sich die vier betroffenen Kommunen im Landkreis gemeinsam mit den Beteiligten entschieden, dem Gemeinderat nun vorzuschlagen, den Kooperationsvertrag mit der DGA aufzukündigen.

In fast allen betroffenen Haushalten in Freudental ist, so Herr Viktor Kostic, derzeit eine gute Breitbandverfügbarkeit vorhanden, die den aktuellen sowie den kurzfristig zu erwartenden Bedarf abdeckt. Die wenigen unterversorgten Adressen (<30 Mbit/s) werden durch die Bundes- und Landesförderung (ist für Freudental in Höhe von zusammen 500.000 € bewilligt) abgedeckt und vom Zweckverband zu gegebener Zeit ausgeschrieben. Damit haben wir ein unabhängig ablaufendes Projekt, mit dem der Ausbau dieser Haushalte abgesichert wird, unabhängig von eigenwirtschaftlichen Aktivitäten der Telekommunikationsunternehmen. Parallel bemüht sich die Gemeinde Freudental, gemeinsam mit der Gigabit Region, Zweckverband Kreisbreitband Ludwigsburg und der GVG Glasfaser eine Möglichkeit zu finden, den Ausbau mit einem anderen Partner doch noch zu verwirklichen. BM Alexander Fleig und der Geschäftsführer des Zweckverbands plädierten dafür, die letzte Türe für die GVG noch offen zu lassen. Die GVG hat dabei zugesagt – wenn bis Ende Juni 2024 kein neuer Partner gefunden wird- alle Verträge von sich aus aufzulösen.

Der Gemeinderat stimmte dem Vorgehen zu.

Sanierung der Ortsdurchfahrt L1106 (Pforzheimer Straße) mit barrierefreiem Ausbau der Bushaltestelle „Gewerbegebiet“ und Verlegung von Wasser- / Nahwärmeleitungen

Die Arbeiten für die Sanierung der Ortsdurchfahrt L1106 (Pforzheimer Straße) mit barrierefreiem Ausbau der Bushaltestelle „Gewerbegebiet“ und Verlegung von Wasser- / Nahwärmeleitungen wurden zum Angebotspreis von 841.721,93 € brutto an die Fa. Scheuermann aus Heilbronn vergeben. Das Ergebnis ist sehr erfreulich und liegt knapp 200.000 € unter der letzten Kostenberechnung des Planers, freute sich der Bürgermeister. Jedoch hatte nur eine Firma ein Angebot abgehoben, obwohl auf die öffentliche Ausschreibung neun Firmen die Unterlagen angefordert hatten. Die reine Straßensanierung verursacht Kosten in Höhe von rd. 132.000 € brutto, die vom Land getragen werden müssen. Hier ist die vorliegende
Finanzierungsvereinbarung nun zu unterschreiben. Die Maßnahmen nutzt die NetzeBW, um das Stromnetz in dem Bereich zu erneuern sowie das Netz insgesamt für die Zukunft auszubauen. Die hierfür im Angebot enthaltenen Kosten von rd. 75.000 € sind von NetzeBW zu übernehmen. Die verbleibenden Kosten sind von der Gemeinde Freudental zu tragen und liegen in der Summe unter den Kostenberechnungen und den Ansätzen im Gemeindehaushalt bzw. Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs.

Für die Erneuerung der Hauptwasserleitung in der Pforzheimer Straße und der Hausanschlüsse fallen rd. 282.000 € brutto an. Der Ausbau des Nahwärmenetzes in einem kleinen Teilbereich der Pforzheimer Straße mit dem Anschluss von zwei Gebäuden verursacht Kosten von rd. 52.000 € brutto. Neben dem barrierefreien Umbau der Bushaltestelle „Gewerbegebiet“ wurde auch der entsprechende Umbau der Bushaltestellen „Besigheimer Straße“ ausgeschrieben. Für beide Bushaltestellen fallen rd. 150.000 € brutto an Kosten an. Die weiteren Kosten von rd. 150.000 € fallen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung, die Sanierung der Gehwege sowie Allgemeinkosten wie z.B. die Verkehrssicherung an.

Bauhof Freudental – Bericht des Bauhofleiters und Beschaffung eines Kommunal-Schleppers

Bauhofleiter Patrick Vogel gab einen ausführlichen Bericht über das breit gefächerte und umfangreiche Aufgabengebiet des Freudentaler Bauhofs ab. Das Bauhofteam besteht aktuell aus vier Vollzeitbeschäftigten sowie zwei geringfügig Beschäftigten. BM Alexander Fleig und die Gemeinderäte dankten dem Bauhofteam für die hervorragende Arbeiten und bedankten sich beim Bauhofleiter für den anschaulichen Bericht.

Anschließend stimmte der Gemeinderat auch der Beschaffung eines neuen Kommunalschleppers der Fa. Iseki zum Komplettpreis von 58.310 € zu. Bauhofleiter Patrick Vogel und Kämmerer Ron Keller hatten ausgeführt, dass der 17 Jahre alte Kommunal-Schlepper in der Zwischenzeit immer mehr reparaturanfällig wird und aufgrund der kleinen Fahrzeugs- und  Maschinenausstattung der Schlepper immer einsatzfähig sein sollte. Deshalb sollte man frühzeitig einen Tausch anstreben. Es waren insgesamt drei Angebote eingeholt worden. Hier musste ein Angebot ausgeschieden werden, da der Schlepper im Winterdienst mit dem vorhandenen Streuer und Schneeschild überladen gewesen wäre. Und das andere Angebot war teurer als das Angebot der Fa. Iseki und hatte auch keine wesentlichen Vorteile.

Neufassung der Polizeiverordnung der Gemeinde Freudental

Ordnungsamtsleiter Tobias Fuchs erläuterte dem Gremium die Änderungen der Polizeiverordnung anhand einer Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung. Am 01.12.2014 wurde die bisher gültige Polizeiverordnung der Gemeinde Freudental beschlossen. Auf Grund einer Änderung des Polizeigesetzes mussten die Verweise auf dessen Paragrafen geändert bzw. aktualisiert werden. Die neue Fassung wurde an die Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Bezüglich der Leinenpflicht im Innenbereich (§ 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung) hat die Verwaltung einen Plan erarbeitet, der den Innenbereich in Freudental definiert. Hier wurde im Gemeinderat diskutiert, die Leinenpflicht evtl. für Teile des Außenbereichs zu erweitern. Dies soll aktuell aber nicht weiterverfolgt werden. Der Gemeinderat erteilte daraufhin seine Zustimmung zu der Polizeiverordnung der Gemeinde Freudental in der Fassung vom 17.04.2024. Auf die öffentliche Bekanntmachung in diesem Mitteilungsblatt wird hingewiesen.

Friedhof Freudental – Anlegung eines pflegefreien Erdgrabfeldes

Auf dem Friedhof Freudental wurden mit der Anlegung des neuen Erdgrabfelds vor ca. 5 Jahren sowie des im letzten Jahr neu angelegten Urnenwiesengrabfelds ausreichend Bestattungsmöglichkeiten geschaffen, so der Bürgermeister zu Beginn seiner Ausführungen. Im Rahmen des Vortrags „Bestattungen im Wandel der Zeit“ durch das Bestattungsinstitut Gauger bei der letzten Versammlung des Freudentaler Krankenpflegefördervereins kam aber das weitere Thema auf, auch „pflegefreie Erdgräber“ zu schaffen. Hintergrund dafür ist, dass man bei einem normalen Erdgrab in der Folge immer die Pflege des Grabs ansteht. Für die Nutzung des pflegefreien Urnenwiesengrabfelds ist jedoch nur eine Bestattung in einer Urne möglich, d.h. der Leichnam muss verbrannt werden. Bei dem genannten Vortrag kam nun auf, so BM Alexander Fleig, dass viele Personen nicht verbrannt werden wollen. Zudem kann für die Zukunft aber auch nicht gesichert werden, dass die Pflege eines Grabes durch Angehörige usw. möglich ist. Deshalb hätten einige den Wunsch nach einem pflegefreien Erdgrabfeld. Herr Gauger vom Bestattungsinstitut Gauger bestätigte an dem Abend und im Nachgang zu der Versammlung, dass der genannte Wunsch nach pflegefreien Erdgräbern steigt und auch schon andere Kommunen ein solches Grabfeld angelegt haben.

Der Gemeinderat wurde von der Verwaltung bereits in der Klausurtagung im November 2023 darüber informiert und bei der anschließenden Begehung auf dem Freudentaler Friedhof nach möglichen Flächen gesucht. BM Alexander Fleig stellte nun eine Planung vor, welche gemeinsam mit dem Bestattungsinstitut Gauger und dem Planungsbüro Hörner für eine geeignete Fläche auf dem Freudentaler Friedhof erarbeitet wurde. Hier wäre eine erste Reihe mit Gräbern (Vorschlag 6 Grabstellen) bereits über einen vorhandenen Weg erschlossen und es müssten nur die Platten für die Beschriftung besorgt werden. Erst nach einer gewissen Belegung wäre ein neuer Erschließungsweg (Kosten ca. 30.000 €) zu bauen und hierüber könnte dann zu
gegebener Zeit nochmals beraten werden. Der Gemeinderat stimmte dann nach ausführlicher Diskussion mit knapper Mehrheit dem folgenden Verwaltungsvorschlag zu:

  • auf dem Friedhof Freudentaler werden auf dem genannten Grabfeld neue pflegefreie Erdgräber angelegt
  • der Gemeinderat stimmt zu, dass zunächst nur entlang des Weges 6 Grabfelder möglich sind. Über die Anlegung eines weiteren Erschließungsweges muss zu gegebener Zeit neu beraten und beschlossen werden
  • die Verwaltung wird beauftragt, für die Anlegung der Platten ein Angebot einzuholen und bis Kosten von max. 5.000 € zu vergeben
  • die Bestattungsform wird in die Gebührenkalkulation aufgenommen.

Übersichtsplan Friedhof – Anlage eines pflegefreien Erdgrabfeldes

 

Neuwahl der Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Besigheim

Die erste Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Besigheim endet nach 4 Jahren am 31.12.2024. Die Stadt Besigheim bittet bis zum 30.06.2024 um die Besetzungsvorschläge für die Periode 2025 – 2029. Die Gemeinde Freudental kann weiterhin drei Mitglieder, die die besondere Sachkunde nachweisen müssen, bestellen.

BM Alexander Fleig informierte, dass die bisher bestellten Mitgliedern sich für eine weitere Amtsperiode zur Wahl zu stellen. Der Gemeinderat stimmte daraufhin der Bestellung folgender Freudentaler Mitglieder zu:

  • Rausch, Tanja, Bankkauffrau mit Zusatzausbildung Immobilienbewertung
  • Allnach, Jürgen, Bauingenieur
  • Baumgärtner, Armin, Maschinenbautechniker.

Der Bürgermeister dankte den Mitglieder für ihre Bereitschaft sich wieder zur Verfügung zu stellen sowie für die Übernahme dieser wichtigen Aufgabe. So hat der Gutachterausschuss in seiner letzten Periode die Bodenrichtwerte festgelegt, die nun die Grundlage für die Festsetzung der neuen Grundsteuermessbescheide waren. Zudem wurden zahlreiche Gebäude in Freudental bewertet.

Annahme von Spenden

Seit der letzten Beschlussfassung am 24.01.2024 sind weitere großzügige Spenden bei der Gemeinde Freudental eingegangen, so der Bürgermeister.
Für das HvO-Projekt hat eine Bürgerin der Gemeinde eine Spende in Höhe von 50 € zukommen lassen.

Die BRUKER-Stiftung unterstützt das 100-jährige Jubiläum des SV Freudental mit einer Direktspende an den SVF (5.000 €) sowie einer zweckgebundenen Spende in
Höhe von nochmals 5.000 €, die über die Gemeinde auf Nachweis verteilt wird.

Die FW Freudental erhielt für die Beklebung des neuen Feuerwehranhängers eine Spende der Fa- Lichtkuppel-Service Kühnle in Höhe von 500 €. Für die Anschaffung des Spielhauses mit Naturküche für den Naturkindergarten wurde die finanzielle Unterstützung von ProCent (Mercedes-Gruppe) in Höhe von 1.650 € an die Gemeinde ausbezahlt.

Die VR-Bank Ludwigsburg übernimmt die Kosten für das weitere Sonnensegel für die Naturgruppe am Birkenwald und spendet insgesamt 4.031,70 €.

Die KSK Ludwigsburg unterstützt den Kinder- und Familientag 2024 mit einer Spende in Höhe von 1.000 €.

Mit einer Sonderzuwendung in Höhe 2.000 € unterstützt die BRUKER-Stiftung soziale Zwecke in Freudental. Hier kann die Gemeinde persönliche wichtige Unterstützungen
leisten.

Im Namen aller bedankte sich BM Alexander Fleig bei allen Spendern für die großzügigen Zuwendungen. Der Gemeinderat stimmte der Annahme und der jeweiligen zweckgebundenen Verwendung zu.

Bausachen

Der Gemeinderat nahm die beantragte Umnutzung von Gewerberäumen (zuletzt als kirchliche Räume genutzt) zu Wohnzwecken in der Straße „Am Königsträßle“ zur Kenntnis.

Bekanntgaben, Verschiedenes

BM Alexander Fleig informierte, dass die Kommunalaufsicht im Landratsamt Ludwigsburg mit dem Haushaltserlass 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb „Versorgung“ für das Haushalts- / Wirtschaftsjahr 2024 bestätigt hat. Außerdem wurden die beantragten Kreditermächtigungen genehmigt. Dies wurde im Mitteilungsblatt Nr. 14/2024 so veröffentlicht und damit öffentlich bekannt gemacht. Das Landratsamt hat in dem Haushaltserlass aber auch „Bemerkungen zur Haushaltslage“ gemacht, über die der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung informiert werden soll. Den Gemeinderäten lag der gesamte Haushaltserlass vor und der Bürgermeister verlass die Bemerkungen. Die Bemerkungen schlossen mit folgenden Ausführungen: „Gemeinderat und Verwaltung sollen sich einer Aufgabenkritik und Ausgabendisziplin stellen sowie alle Ertragsmöglichkeiten überprüfen und bei kostenrechnenden Einrichtungen möglichst hohe Kostendeckungsgrade erzielen, um die dauerhafte Leistungsfähigkeit der
Gemeinde Freudental sicherzustellen.“

BM Alexander Fleig gab bekannt, dass die Kommunalaufsicht des Landratsamts den erfolgreichen Abschluss folgender Prüfungen bestätigt hat:

  • Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019
  • Bauprüfung der Gemeinde Freudental für die Jahre 2013 – 2018
  • Bauprüfung Eigenbetrieb „Versorgung“ für die Jahre 2017 – 2019

Aus dem Ausgleichstock 2023 erhielt die Gemeinde Freudental eine Förderungszusage in Höhe von 1 Mio. € für die geplanten Erweiterungen bzw. einen teilweisen Neubau an der KiTa Taubenstraße. Mit den Bauarbeiten bzw. die Auftragsvergabe sollten laut Bewilligungsbescheid bis August 2024 begonnen werden. Da sicher ist, dass dies nicht eingehalten wird, hat BM Alexander Fleig frühzeitig eine Fristverlängerung beantragt und nun bis März 2025 genehmigt bekommen. Nachdem die im Februar 2024 vorgestellte Bedarfsplanung deutlich aufzeigt, dass ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 weitere Betreuungsplätze benötigt werden, muss der neue Gemeinderat im Herbst 2024 eine Entscheidung dazu treffen.


Bürgerbüro und Standesamt geschlossen

Das Bürgerbüro und Standesamt sind am Freitag, den 10.05.2024 geschlossen.

Termine für das Bürgerbüro können online über unsere Homepage www.freudental.de gebucht werden.


Wahlen am 9. Juni – Wahlbenachrichtungen und Briefwahl

Europawahl, Regionalwahl, Kreistagswahl und Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024

Ab dieser Woche werden die Wahlbenachrichtigungen in Freudental verteilt. Bis spätestens zum 19.05.2024 sollten alle zugestellt sein.

Anfang Mai erhalten Sie die Stimmzettel für die Kommunalwahlen zugesandt, so dass Sie diese in Ruhe vorab zu Hause ausfüllen und dann zum Wahllokal mitbringen können (bitte Ihre Wahlbenachrichtigung dazu nicht vergessen!). Im Wahllokal erhalten Sie dann die zugehörigen Stimmzettelkuverts.

Ausnahme davon ist die Europawahl: Den Stimmzettel zur Wahl des Europäischen Parlament erhalten Sie erst am Wahltag in den Wahllokalen in der Schönenberghalle.
Wer Briefwahl beantragen möchte, kann den Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen, evtl. mit einer abweichenden Versandadresse bei Kur oder Urlaub, und entweder persönlich im Rathaus vorbeibringen oder per Fax / Einwurf in den Briefkasten an das Wahlamt senden. Wichtig: Wer die Unterlagen für einen anderen beantragt, muss dazu eine schriftliche Vollmacht vorlegen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung).

Bitte beachten Sie bei persönlicher Abgabe / Abholung (möglich ab ca. Mitte Mai) die Öffnungszeiten des Rathauses bzw. buchen Sie sich bitte einen Termin online beim Bürgerbüro mit der Leistung „Briefwahlantrag“.

Auch dieses Jahr ist die Beantragung der Briefwahlunterlagen wieder über den QR-Code (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) oder das Internet möglich. Auf der Gemeinde-Homepage www.freudental.de ist auf der Startseite ein Link für die Briefwahl freigeschaltet. Bitte halten Sie für die Internetbeantragung Ihre Wählernummer (steht auf der Wahlbenachrichtigung) bereit. Diese Briefwahlunterlagen können leider auch erst versandt werden, sobald der Gemeinde alle Stimmzettel vorliegen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ist zeitlich begrenzt und darf nur vom Wahlberechtigten selbst genutzt werden: Briefwahlunterlagen können per QR-Code / Internet bis zum 05.06.2024 beantragt werden. Die persönliche Beantragung im Rathaus ist bis Freitag, 07.06.2024, 16.00 – 18.00 Uhr möglich.

Gemeinde Freudental
Wahlamt


Fundsachen

Es wurden folgende Gegenstände beim Fundbüro abgegeben:

  • Zwei Schlüssel an einem Schlüsselring

Alle Fundsachen können nach terminlicher Vereinbarung abgeholt werden.

Kontakt:
Frau Hirtling oder Frau Hartmann
Schlossplatz 1
Freudental
Tel.: 07143/88303-10 oder -21


Standesamtliche Nachrichten

Geburt:

Am 05. April 2024 in Ludwigsburg
Stefanos Hatziioannidis, Sohn von Evgenia Mavroudi-Hatziioannidou und Iordanis Hatziioannidis, Freudental

Eheschließung:

Am 22.04.2024 in Freudental
Sabine Engel, geb. Lambert und Raphael Engel

 


Asiatische Hornisse breitet sich aus – bitte Sichtungen melden!

Die Asiatische Hornisse, eine invasive gebietsfremde Art, hat sich im Jahr 2023 massiv in Baden-Württemberg ausgebreitet. Sie kann insbesondere Schäden an Honigbienenvölkern, aber auch im Obst- und Weinbau verursachen. Im Frühjahr baut die Asiatische Hornisse kleine Primärnester an geschützten Stellen (z.B. an Decken von Garagen und Gartenhäuschen). Im Lauf des Sommers werden bis zu einem Meter große Sekundärnester im Freien, häufig hoch oben in Baumkronen, gebaut. Die Art verhält sich grundsätzlich wenig aggressiv und Stiche sind vergleichbar mit denen der heimischen Europäischen Hornisse oder Wespen, dennoch kann es in Einzelfällen zu allergischen Reaktionen kommen. Von Nestern sollte Abstand gehalten und diese nur von Personen mit Fachkenntnis und Schutzausrüstung entfernt werden, um Attacken und Stiche zu vermeiden.

Württemberg. Dies ist über die Meldeplattform auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt (LUBW), aber auch über die kostenlose „Meine Umwelt-App“ möglich:
QR-Code Meldeplattform

Asiatische Hornisse QR-Code 1

Asiatische Hornisse

QR-Code

Asiatische Hornisse QR-Code 2

Meine Umwelt-App

Weitere Informationen zur Asiatischen Hornisse und wie sich die Art von heimischen Insekten unterscheiden lässt finden sich auf der Homepage der LUBW https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/asiatische-hornisse sowie auf der Homepage der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim unter https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina. Dort finden sich auch weitere Informationen, wie Bürgerinnen und Bürger aktiv bei der Suche nach Tieren und Nestern mitwirken können. Seit April 2024 koordiniert die Landesanstalt für Bienenkunde in Stuttgart-Hohenheim im Auftrag der Naturschutzverwaltung das landesweite Management der Asiatischen Hornisse (Kontakt siehe Homepage).