Wann ist das Rasenmähen erlaubt?
Gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BimSchV gelten folgende Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen:
§ 7 Betrieb in Wohngebieten In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien:
- Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Verordnung (z.B. Motorkettensäge, Betonmischer, Heckenschere, Rasenmäher, Kehrmaschine, Vertikutierer, usw.) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
- Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Verordnung Nr. 02 (Freischneider), 24 (Grastrimmer/Graskantenschneider), 34 (Laubbläser) und 35 (Laubsammler) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Bürgermeisteramt Freudental Haupt- und Ordnungsamt