Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung über einen verkaufsoffenen Sonntag

in Freudental am 12.07.2026

Aufgrund §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Freudental am 23.06.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Verkaufsoffener Sonntag

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass
des „Freudentaler Garagenflohmarkes“ am Sonntag, den 12.07.2026 geöffnet werden.

(2) Die Öffnungszeit wird auf den Zeitraum von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr beschränkt.

§ 2

Örtliche Begrenzung

Die Freigabe erstreckt sich auf Verkaufsstellen innerhalb des Gemeindegebietes Freudental.

§ 3

Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der § 12 LadÖG zu beachten.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes
über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) handelt, wer den
Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Freudental, den 23.06.2026

gez.

Alexander Fleig

Bürgermeister

HINWEIS nach § 4 Abs. 4 der GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Freudental geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.