Die Verwendung des Passes ist auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. So können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen. Diese müssen die o. g. Voraussetzungen für den Erhalt des Passes selbst nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährte handeln. Aber auch weitere Personen, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbarin), können hier eingetragen werden. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

Danach können Familien einen Landesfamilienpass erhalten, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, und
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Berechtigte Person

Bei Beantragung des Passes müssen nur die Anspruchsvoraussetzungen der berechtigten Person geprüft werden. Für die Voraussetzungen berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigten Kinder und Elternteile bzw. deren Partnerin und/oder Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des berechtigten Elternteils und des Kindes/ der Kinder. Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.

Nutzung des Passes auch ohne Gutschein

Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass/) ist eine Liste aller staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, die einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Neu: Übersichtlichere Darstellung der Angebote

Ab dem kommenden Jahr können die einzelnen mit dem Landesfamilienpass kooperierende Einrichtungen auf einer Karte sowie die weiteren Informationen abgerufen werden. www.muetter-vaeter-bw.de/adressen. Wählen sie hierzu die Kategorie „Landesfamilienpass“

Ausgabe der Gutscheinkarte

Die Bürgermeisterämter geben die Gutscheinkarte 2026 an die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber der Landesfamilienpässe sowie an neue Antragstellerinnen und Antragsteller aus. Um eine missbräuchliche Benutzung der Gutscheinkarten auszuschließen, ist- entsprechend der bisherigen Praxis – bei Abholung einer neuen Gutscheinkarte durch die Antragsberechtigte Person die Berechtigung zu prüfen, soweit diese nicht offenkundig ist.

Hinweis zur Gutscheinkarte

Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.

Zu den einzelnen Gutscheinen ist Folgendes zu bemerken:

Die speziell bezeichneten Gutscheine (Württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Schloss und Schlossgarten Weikersheim, Barockschloss Mannheim, Kloster und Schloss Salem, Kunsthalle Karlsruhe, Kunsthalle Baden-Baden, Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe, Schloss Bruchsal, Kloster Wiblingen, Festungsruine Hohentwiel, Museum für Naturkunde Stuttgart, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Linden-Museum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, Haus der Geschichte Stuttgart, Technoseum Mannheim, Schloss Heidelberg, Residenzschloss Ludwigsburg, Residenzschloss Mergentheim, Schloss und Schlossgarten Schwetzingen, Kloster Alpirsbach, Kloster und Schloss Bebenhausen, Neues Schloss Meersburg, Residenzschloss Rastatt und Kloster Maulbronn) berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.

Neu hinzu gekommen sind die besonderen Gutscheine Schloss Solitude Stuttgart, Grabkapelle auf dem Württemberg, Schloss Favorite Rastatt, Kloster Schussenried, Neues Schloss Tettnang und Burg Wäscherschloss Wäschenbeuren.

Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Staatliches Schloss oder Museum nach Wahl“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden. Es ist nicht möglich, die Staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein auch mit einem Gutschein „Sonstiges Staatliches Schloss oder Museum nach Wahl“ mehrfach zu besuchen.

Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen ist es möglich, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird. Das „Junge Schloss“ in Stuttgart hat in letzter Zeit auch bei Kinderausstellungen den Gutschein akzeptiert. Im Zweifelsfall wird jedoch dazu geraten, sich vor einem Besuch telefonisch bei der Einrichtung zu erkundigen. Da seit 2010 die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung (SSG) nicht mehr neu aufgelegt wird, empfehlen wir, sich online über die Homepage der SSG (www.schloesser-und-gaerten.de) zu informieren. Dort ist auch eine Liste aller Objekte der SSG eingestellt, in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit besitzt (https://www.schloesser-und-gaerten.de/besuchsinformation/verguenstigungen/landesfamilienpass).

Der Gutschein „Wilhelma“ berechtigt zusammen mit dem Pass in der Zeit vom 1.3.-31.10.2026 (Hauptsaison), zum Erwerb einer Familienkarte zum jeweils gültigen Abendtarif anstelle des Normaltarifs. In der übrigen Zeit gilt regulär der ermäßigte Wintertarif (hier gibt es also keine zusätzliche Ermäßigung mit dem Landesfamilienpass). Die Ermäßigung gibt es nur an der Tageskasse und nicht im Online-Verkauf.

Beim Gutschein „Blühendes Barock“ erhalten Passinhaberinnen bzw. Passinhaber eine Familien-Eintrittskarte zum Sonderpreis.

Mit dem Gutschein „Erlebnispark Tripsdrill in Cleebronn“ kann der Freizeitpark nur einmal an einem der beiden Tage, d. h. am 17.5.2026 oder am 13.9.2026, zu einem ermäßigten Preis besucht werden und nur wenn der Besuch online bestellt wird. Pro Person beträgt die Ermäßigung an diesen Tagen 6 Euro. Bitte die Gutscheinkarte abgeben.

Im Europa-Park Rust gibt es nur das Onlineticket. Dieses kann nur zum regulären Preis erworben werden. Am Sonntag, 13.9.2026, erhalten Landesfamilienpassinhaber mit einer gültigen Eintrittskarte für diesen Tag bei Abgabe des Gutscheins eine 5 Euro-EMOTIONS-Gutscheinkarte pro Person.

Der Gutschein für das Mercedes-Benz-Museum in Stuttgart hat das ganze Jahr Gültigkeit. Passinhaberinnen und Passinhaber können somit einmalig an einem beliebigen Tag im Jahr das Museum kostenfrei besuchen. Dies gilt auch für das Porsche-Museum in Stuttgart.

Für das Dornier-Museum in Friedrichshafen erhalten Landesfamilienpassinhaber mit dem Gutschein einen ermäßigten Eintritt. Erwachsene zahlen 11,00 Euro (statt 14,00 Euro) und Kinder und Jugendliche von 6-16 Jahren haben freien Eintritt (statt 8 Euro).

Der Gutschein für den Freizeitpark Ravensburger Spieleland ist nur einmal an einem der beiden Tage, d .h am 27.6.2026 oder am 28.6.2026 gültig und kann an den Kassen vor Ort eingelöst werden.