Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „6. Änderung Nördlich der Besigheimer Straße“ – Inkrafttreten

Der Freudentaler Gemeinderat hat am 22.10.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 71 Abs. 7 Landesbauordnung Baden – Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil und Begründung jeweils vom 02.10.2025, gefertigt vom Büro KMB, Ludwigsburg. Beigelegt sind die Begründung vom 02.10.2025 und die Abwägung eingegangener Stellungnahmen vom 02.10.2025.

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.

Die Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „6. Änderung Nördlich der Besigheimer Straße “ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht.

BPLAN-NoerdlichBesStr6Aend Bebauungsplan als PDF-Datei

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften digital unter https://freudental.de/Bauen&Wohnen/BestandskräftigeBebauungspläne oder im Bauamt (Zimmer 1.05), Rathaus, Schloßplatz 1, 74392 Freudental während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 22 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Freudental geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörden den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Freudental, den 23.10.2025

Gez.

Fleig

Bürgermeister