Gemeinde Freudental
Landkreis Ludwigsburg
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung (bei weniger als 20.000 m² Grundfläche) sowie der örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet “Strombergstraße 49“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
(ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat am 27.11.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 12 BauGB beschlossen, für das Gebiet „Strombergstraße 49“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Plangeltungsbereich wird im Süden durch den Stutenweg, im Osten durch die Strombergstraße, im Norden durch das Flurstück 693/12 und im Westen durch das Flurstück 693/2 begrenzt.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.11.2024.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung des Grundstücks geschaffen werden. Das vorhandene Gebäude soll abgebrochen und ein energieeffizientes Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten als Neubau errichtet werden. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Die Anwendungsvoraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen, sind gegeben,
da der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans bereits städtebaulich vorgeprägt und siedlungsstrukturell dem Innenbereich zuzuordnen ist,
der Bebauungsplan den Aspekt der Innenentwicklung verfolgt, hier explizit die städtebauliche, wohnbauliche Nachverdichtung und Ordnung,
weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden,
keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetztes zu beachten sind (keine Störfallbetriebe im weiteren räumlichen Umfeld des Plangeltungsbereichs vorhanden).
Im Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind keine weiteren Flächen anzutreffen, welche auf Grund gleicher oder ähnlicher Voraussetzungen Anlass für eine entsprechende Entwicklung geben.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass
auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet wird,
die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt wird, die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird,
§ 4 c (Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen) nicht anzuwenden ist.
In der öffentlichen Sitzung am 27.11.2024 hat der Gemeinderat zudem den Entwurfsbeschluss sowie den Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Die Öffentlichkeit kann sich auf der Homepage der Gemeinde Freudental unter https://freudental.de/bebauungsplan-strombergstrasse-49/ sowie im Rathaus, Schloßplatz 1, 74392 Freudental während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb einer Frist von 1 Monat zur Planung elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift äußern. Die Frist wird aufgrund der vielen Feiertage in dem Zeitraum verlängert und beginnt am Montag, 16.12.2024 und endet am Freitag 31.01.2025. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Freudental, den 28.11.2024
Alexander Fleig
Bürgermeister
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