Sie können einen Antrag auf Übermittlungssperre nach § 36, § 42 und § 50 BMG in folgenden Fällen stellen:
- Pressesperre (keine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren)
- Parteisperre (keine Weitergabe der Daten an Parteien/Wählerverzeichnen)
- Kirchensperre (keine Datenübermittlung von Familienmitgliedern an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) Hinweis: Ist nur bei gemischtkonfessionellen Familienverbändern möglich.
- Adressbuchsperre (keine Aufnahme in das Adressbuch)
- Wehrverwaltungssperre (keine Übermittlung der Daten an die Wehrverwaltung) – Hinweis: Dies gilt nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Formular finden Sie hier:
Antrag auf Übermittlungssperre nach § 36, § 42 und § 50 BMG (PDF)

