Sie können einen Antrag auf Übermittlungssperre nach § 36, § 42 und § 50 BMG in folgenden Fällen stellen: 

  • Pressesperre (keine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren)
  • Parteisperre (keine Weitergabe der Daten an Parteien/Wählerverzeichnen)
  • Kirchensperre (keine Datenübermittlung von Familienmitgliedern an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) Hinweis: Ist nur bei gemischtkonfessionellen Familienverbändern möglich.
  • Adressbuchsperre (keine Aufnahme in das Adressbuch)
  • Wehrverwaltungssperre (keine Übermittlung der Daten an die Wehrverwaltung) – Hinweis: Dies gilt nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Das Formular finden Sie hier: 

Antrag auf Übermittlungssperre nach § 36, § 42 und § 50 BMG (PDF)